Impressum | Datenschutz Barrierefreie Ansicht
Aktuelle Seite:
Öffentliche Bekanntmachung
Nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes
über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte
an Parteien und Wählergruppen
Im Hinblick auf die Kommunalwahlen im März 2026 wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht übermittelt werden. (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Diesen Widerspruch bzw. die Eintragung einer Übermittlungssperre an Parteien und Wählergruppen können Sie schriftlich (in Papierform), online über das Bürgerserviceportal oder durch persönliches Erscheinen unter Vorlage eines Ausweisdokumentes bei der
Gemeinde Üchtelhausen – Einwohnermeldeamt - Zimmer 1 -, Kirchplatz 1, 97532 Üchtelhausen, Telefon 09720/9100-14 ; E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Öffnungszeiten:
Montag: 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00-18:00 Uhr
vornehmen. Ihr Widerspruch bedarf keiner Begründung und ist von keinen Voraussetzungen abhängig. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, muss nicht erneut widersprechen. Die Übermittlungssperre bleibt bis zum Widerruf (einer schriftlichen Rücknahme) gespeichert.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht spätestens 6 Monate vor der anstehenden Kommunalwahl 2026 widersprochen wurde, die genannten Daten weitergeben.
Üchtelhausen, 11.06.2025
Johannes Grebner1. Bürgermeister
Zurück zur Übersicht