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Räum- und Streupflicht der Anlieger
In Anbetracht der Winterzeit weist die Gemeinde Üchtelhausen zur Vermeidung von Unfällen vorsorgehalber auf die Verpflichtung zur Sicherung der Gehbahnen im Winter hin.
Es besteht für alle Grundstückseigentümer innerhalb der geschlossenen Ortslagen, die Verpflichtung die Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder mittelbar erschließenden öffentlichen Straße von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Das Räumen und Streuen ist an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr bis jeweils 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.
Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte sind bei der Räumung freizuhalten.
Um Beachtung wird gebeten.
Wir weisen auch darauf hin, dass der geräumte Schnee grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück abzulagern ist. Das Schieben des Schnees auf der Fahrbahn macht die Räumbemühungen der Gemeinde zunichte und sorgt für erneute Behinderungen/Gefährdungen des Straßenverkehrs!
An alle Hausbesitzer !!!
Die Gemeinde Üchtelhausen bittet Sie, die Feuerlöschhydranten in der Nähe Ihrer Wohnung in der Winterzeit von Eis und Schnee frei zu halten, damit sie bei einem Ernstfall leicht zu orten sind.
Es ist auch Ihrer Sicherheit dienlich.
Herzlichen Dank im Voraus!
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