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GEMEINDE ÜCHTELHAUSEN

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Parken auf Gehwegen

Parken auf Gehwegen

Leider müssen wir feststellen, dass sich die Unsitte, mit dem Pkw auf Gehwegen zu parken, immer weiter ausbreitet. Hierzu ist klar zu sagen, dass auf Gehwegen nur geparkt werden darf, wenn dies durch Beschilderung und/oder Markierungen ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten ist das Parken ausschließlich auf der Fahrbahn zulässig (Hierbei ist aber bitte auf eine ausreichende Restfahrbahnbreite von 3,5 m zu achten – ohne diese ist das Parken an dieser Stelle eben grundsätzlich nicht möglich!).

Durch den Missbrauch der Gehwege als Parkflächen kommt es immer wieder zu Behinderungen und Gefährdungen von Fußgängern, insbesondere, wenn diese mit Kinderwägen, Gehhilfen wie z.B. Rollatoren, oder Rollstühlen unterwegs sind und nur durch das Ausweichen auf die Straße die Engstelle passieren können.

In der Regel dient das Parken auf dem Gehweg auch nicht der Sicherheit des eigenen Fahrzeugs, im Gegenteil: Wie die Polizei regelmäßig im Rahmen der Verkehrsschau berichtet, verleiten die „platzsparend“ falsch geparkten Pkws eher dazu, diese auch bei Gegenverkehr zu passieren, was häufiger zu „Spiegelklatschern“ führt. Bei ordnungsgemäß auf der Fahrbahn abgestellten Fahrzeugen sind die anderen Verkehrsteilnehmer dagegen gezwungen, den Gegenverkehr durchzulassen und können dann mehr Abstand zum parkenden Pkw halten.
Eine Beachtung der Parkregeln sorgt somit nicht nur für mehr Sicherheit der Fußgänger, sondern zusätzlich auch noch für das eigene Fahrzeug!

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