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GEMEINDE ÜCHTELHAUSEN

Aktuelles

Alte Waldzäune

Aufgrund aktueller Beschwerden weisen wir darauf hin, dass das Aufstellen von Zäunen und Einfriedungen im Wald ausschließlich zum Schutz von jungen Waldbeständen vor Wildverbiss zulässig ist. Sobald der Schutzzweck des Zauns wegfällt, z.B. weil er beschädigt ist oder die zu schützenden Bäume ausreichend gewachsen sind, ist er umgehend entweder zu reparieren oder vollständig zu entfernen und ggf. ordnungsgemäß zu entsorgen. Ein bloßes „zu Boden drücken“, wie es gelegentlich praktiziert wird, genügt nicht, ist grundsätzlich verboten, stellt eine Gefahrenquelle für Mensch und Tier dar und kann als unrechtmäßige Abfallentsorgung verfolgt werden.

Wir fordern daher die Waldbesitzer dazu auf, Ihre Zäune regelmäßig zu kontrollieren und bei Wegfall des Schutzzwecks unverzüglich abzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Letzteres gilt selbstverständlich auch für zurzeit noch im Wald befindliche niedergedrückte Zäune oder herumliegende Zaunrollen.

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