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GEMEINDE ÜCHTELHAUSEN

Aktuelles

Regionalbudget 2025

Regionalbudget 2025

Aufruf vom 15.10.2024

Antragstellung bis 10.01.2025 möglich

 

Auch im Jahr 2024 können wieder Kleinprojekte, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde, in den Mitgliedskommunen mit insgesamt 75.000 Euro gefördert werden. Durch die Förderung soll eine engagierte und aktive eigenverantwortliche ländliche Entwicklung unterstützt und die regionale Identität gestärkt werden.

Seit 2020 wird das Regionalbudget im Schweinfurter OberLand durchgeführt. Es konnten dabei schon etwa 150 Projekte in allen Oberlandgemeinden gefördert werden. Dazu zählen zum Beispiel die Renovierung des Jugendtreffs in Theinfeld, die Skateanlage in Hesselbach, die Bücherschränke im Markt Maßbach oder die Sonnenterasse in Waldsachsen. Viele weitere Projektideen aus ganz Unterfranken finden sich auch auf der Website www.schweinfurter-oberland.de.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind beispielsweise Kleinprojekte zur

  1.     Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,
  2.     Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
  3.     Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
  4.     Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,
  5.     Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten       Infrastrukturmaßnahmen,
  6.     Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.

Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 EUR nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um Bruttoausgaben. Zu beachten ist, dass alle den Zweck der Förderung erfüllenden förderfähigen Bruttoausgaben eines Projekts diese Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. Andernfalls kann ein Vorhaben nicht mehr als Kleinprojekt gewertet werden. In einem Aufruf kann pro Projekt nur ein Antrag eingereicht werden. Eine Aufteilung von Projekten zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist nicht zulässig. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert.

Was wird nicht gefördert?

Nicht förderfähig sind:

  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • der Landankauf
  • Kauf von Tieren
  • Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung
  • laufender Betrieb
  • Unterhaltung
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB
  • einzelbetriebliche Beratung
  • Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements
  • Personalleistungen

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung für ein Kleinprojekt wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstanden Bruttoausgaben (Bruttokosten abzüglich Skonti, Boni und Rabatte) werden mit bis zu 80 % bezuschusst, maximal jedoch mit 10.000 € und unter Berücksichtigung der im Falle der Auswahl im privatrechtlichen Vertrag festgelegten maximalen Zuwendung. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 € werden nicht gefördert. Handelt es sich beim Träger des Kleinprojekts (Letztempfänger) um den Inhaber eines Unternehmens und wird im Falle einer Förderung daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, sind ergänzend die Bestimmungen des EU-Beihilferechts für den Bereich Gewerbe anzuwenden (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18.12.2013).

Voraussetzungen

Gefördert werden nur Kleinprojekte mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Liefer- und Leistungsvertrages ist dabei grundsätzlich als Beginn zu werten. Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1407/2013 vom 18.12.2013 (De-minimis-Beihilfe Gewerbe) zu beachten.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Zuwendungs- und Antragsberechtigte sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sowie natürliche Personen und Personengesellschaften.

Vorgehensweise

  1. Nehmen Sie bitte bei einer konkreten Projektidee zunächst Kontakt mit der ILE-Umsetzungsbegleitung Lorenz Rothmann oder mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung auf.
  2. Einreichung Förderanfrage bis zum 10.01.2025 an die jeweilige Gemeindeverwaltung (Adresse auf dem Antrag ist dennoch die Verwaltungsgemeinschaft Maßbach)
  3. Das Entscheidungsgremium tagt im Februar 2025 und entscheidet über die Förderfähigkeit
  4. Bei Zusage: Erhalt der Förderzusage und Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit der verantwortlichen Stelle
  5. Start der Projektumsetzung erst nach Förderzusage und Abschluss des privatrechtlichen Vertrages möglich
  6. Projektabschluss bis 20. September 2025 (letztes Rechnungsdatum)
  7. Einreichung des Durchführungsnachweises (inkl. Rechnungsbelegen und Bildmaterial erwünscht) bis 01. Oktober 2025 bei der verantwortlichen Stelle
  8. Erhalt des berechneten Fördergeldes bis Ende des Jahres 2025

Termine/ Fristen

  • Abgabe der Förderanfragen spätestens bis 10.01.2025
  • Durchführung und Abrechnung des Kleinprojekts bis spätestens 20.09.2025
  • Spätester Termin zur Einreichung des Durchführungsnachweises inkl. Rechnungsbelegen mit der verantwortlichen Stelle des ILE-Zusammenschlusses (Vorlage des Durchführungsnachweises): 01.10.2025

 

Anfragen auf Förderung sind an folgende Adresse zu richten:

Verantwortliche Stelle des ILE-Zusammenschlusses
Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
Marktplatz 1
97711 Maßbach

 

und an der jeweiligen Gemeindeverwaltung abzugeben

 

Als Ansprechpartner steht zur Verfügung:

ILE-Umsetzungsbegleiter Lorenz Rothmann
Tel: 09721/75 70 111
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Die Links zu den Antragsformularen und weitere Informationen sind auf der Website www.schweinfurter-oberland.de unter >Aktuelles > Regionalbudget 2025 zu finden